Probefahrten-Infos
Gut versichert bei Probefahrten
Was geschieht eigentlich, wenn bei einer Probefahrt ein Unfall geschieht? Entscheidend sind dabei die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schäden Dritter ersetzt, und die Kaskoversicherung, die nach einem selbst verschuldeten Unfall Schäden am Verkaufsfahrzeug übernimmt.
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Sollte ein Auto bei einem Händler gekauft werden, hat es in der Regel eine amtliche Zulassung für den Straßenverkehr oder ein rotes Kennzeichen, das den Kfz-Haftpflichtschutz verbrieft. Damit ist also der Kaufinteressent während der Probefahrt abgesichert und sollte es zu einem Unfall kommen, sind alle Sach- und Personenschäden, die Dritten zugefügt wurden, versichert. Für den Kfz-Haftpflichtversicherer des Händlers gilt der Kaufinteressent als berechtigter Fahrer des Wagens, womit die Haftungsfrage geklärt ist.
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Das gleiche gilt auch für Schäden, die am zum Verkauf stehenden Fahrzeug entstehen: Der Fahrer hat dabei regelmäßig nicht zu haften. Grund dafür ist, dass beim Händlerkauf eine „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu Gunsten des Fahrers angenommen werden kann. Das bedeutet nach der aktuellen Rechtsprechung, dass der Kaufinteressent davon ausgehen kann, dass das Auto durch den Händler vollkaskoversichert ist. Grundlegend steht es dem Händler auch offen, sich von der „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu befreien, indem der Händler den potenziellen Käufer des Pkws oder Motorrads vor der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweist, dass entweder keine Kaskoversicherung besteht oder der Käufer bei einem Unfall selbst haftet.
Beim Auto- oder Motorradkauf unter Privatleuten ist es sehr wichtig, dass das Auto angemeldet und infolgedessen haftpflichtversichert ist. Wenn das Fahrzeug kein amtliches Kennzeichen hat, ist es für den Kaufinteressenten ratsam, das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen zu bewegen, schließlich gibt es keinen Versicherungsschutz. Ist das Fahrzeug zugelassen, kann sich der Kaufinteressent sicher sein, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer bei einem von ihm verschuldeten Unfall die Schäden zahlt. Bei Schäden am Verkaufsfahrzeug selbst gibt es verschiedene Fälle: Sollte ein Vollkaskoschutz für das Fahrzeug existieren, übernimmt der Versicherer den Schaden, außer es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Sollte für das Auto keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden sein, muss der Probefahrer den Schaden unter gewissen Umständen selbst bezahlen, und zwar bereits bei leichter Fahrlässigkeit. In der letzten Zeit fielen die Urteile der Gerichte in diesem Fall sehr unterschiedlich aus. Einige Richter folgten bei ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs, also der stillschweigenden Haftungsfreistellung, andere entschieden sich, dass der Probefahrer die gesamte Haftung zu tragen hatte.
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Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, dass Verkäufer und Käufer vor Antritt der Probefahrt genau vereinbaren, wie die Haftung bei einem Unfall geregelt sein sollte. Ferner sollte sich der Verkäufer des Autos vor der Probefahrt unbedingt Personalausweis und Führerschein des Kaufinteressenten zeigen lassen, da es zu einem Verlust des Versicherungsschutzes des Verkäufers kommt, wenn dieser ohne gültigen Führerschein die Fahrt antritt. Sinnvoll kann es auch sein, den Ausweis des Interessenten während der Probefahrt einzubehalten: Behält er nämlich das Auto einfach, liegt nach Auffassung der Versicherungen kein Diebstahl, sondern ein Gewahrsamsbruch vor – und der ist nicht von einer Teilkaskoversicherung abgedeckt
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